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Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000

Gesetz vom 15. März 2000 über Heizungsanlagen sowie über Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen (Tiroler Heizungsanlagengesetze 2000).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Einbau und den Betrieb von Heizungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe , von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe und von Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe sowie das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

 
  1. Anlagen im Sinne des Absatz 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinne des Paragraph 1 Absatz 3 der Tiroler Bauordnung von 1998, in der jeweils geltenden Fassung
  2. Heizungsanlagen, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecke als der Raum- Heizungen dienen.
  3. Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssige Brennstoffe und Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die überwiegend mit dem Betrieb von Heizungsanlagen im Sinne der Lit. b dienen.
  4. Blockheizkraftwerke


§ 3 Begriffsbestimmungen

(2) Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen, bei denen mittels eines Wärmeträgers, wie Wasser oder Luft, von einer Feuerstätte aus mehrere Räume mit Wärme versorgt werden.
(5) Kleinfeuerungsanlagen sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchster 400 kW.



§ 6 Inbetriebnahme sonstiger Heizungsanlagen

(1) Der Eigentümer einer Kleinfeuerungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlage ist, oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentliche Änderungen daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie das Typenschild und erforderlich allenfalls das Konformitätszeichen trägt und ob die technische Dokumentation vorliegt. Das Prüforgan hatte das Ergebnis der Überprüfung in die Unterlagen einzusehen. Die Eintragung ist von Prüforgan unter Anführung des Datums der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Zur Durchführung von Überprüfungen gem. Absatz 1 sind berechtigt:
 
  1. Rauchfangkehrer
  2. Heizungsanlagenprüfer
  3. Personen die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Heizungsanlagen befugt sind.
(3) Kleinfeuerungsanlagsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, dürfen erst nach Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 erster Satz in Betrieb genommen werden.
(4) Der Rauchfangkehrer hat anläßlich der erstmalige Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach Paragraph 10 oder Paragraph 14 Absatz 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in die Unterlagen festzustellen, ob die Überprüfung nach Absatz 1 erster Absatz durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.



§ 8 Periodische Überprüfung

(1) Zentralheizungsanlagen in sind vom Eigentümer der Anlage oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigte einmal jährlich daraufhin überprüfen zulassen, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionensgrenzwerte eingehalten werden. Die dafür maßgebenden Bauteile sind weiteres einer Sichtprüfung zu unterziehen.
(2) Automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe sind vom Eigentümer der Anlage oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten alle zwei Jahre auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.
(3) Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l sind vom Eigentümer der Anlage (o.v.s.h.V.) alle sechs Jahre auf die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung und im Falle, daß der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarn- Einrichtung überprüfen zu lassen.

Ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend alle 3 Jahre auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen.
(5) Das Prüforgan hat das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der festgestellten Messwerte in die Unterlagen einzutragen.

Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessen, höchstens vierwöchige Frist, für deren Behebung gleichfalls in das einzutragen.

Die Eintragungen sind vom Prüforgan unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen.
(6) Der Rauchfangkehrer hat anläßlich der (...) erstmaligen Reinigungen oder Überprüfung der Anlage durch Einsicht in die Unterlagen festzustellen, ob die Überprüfung durchgeführt wurde.

Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, sie so hat er die Behörde davon unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Eigentümers der Anlage (o.d.s.h.V.) unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.

Weitere Informationen zu diesen Thema finden Sie unter: www.tirol.gv.at


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