Logo Rohowsky   Herzlich Willkommen
 Ofenstudio    Brandschutz    Kaminsanierung    Kaminkehrer    Ihr Team    Links    Rauchzeichen    Home  
 


 Kaminkehrer
 Service
 Befundung
 Rechtliches
 Ausbrennung
 Kehrung & Messung
 Chemische Reinigung
 
Send E-Mail to Rohowsky Rudolf - send mail -

 

Gesetzliche Bestimmungen - [Ausbrennen]


Tiroler Feuerpolizeiordnung § 13
Mechanische und chemische Reinigung und Ausbrennen

(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauchfänge und Abluftleitungen, die durch Kehren nicht mehr gereinigt werden können, mechanisch oder chemisch zu reinigen oder auszubrennen, sofern ihre bauliche Beschaffenheit dies zuläßt. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn eine mechanische oder chemische Reinigung nicht möglich ist. Nicht brandbeständige Abluftleitungen dürfen nicht ausgebrannt werden. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind und bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.
(4) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer den Rauchfang bzw. die Abluftleitung, die Zwischendecken und den Dachboden auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und jenen Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat.



Ursachen der Verpechung

Die Ursache an der Verpechung von Rauchfängen, Verbindungsstücken und Feuerstätten liegt meist an der fehlerhaften Bedienung bzw. an Mängeln bei Feuerungsanlagen oder Brennstoffen.
Wenn Brennstoffe bei der Verbrennung entweder unzureichend erwärmt bzw. mit zuwenig Luftsauerstoff versorgt werden, entsteht eine unvollkommene Verbrennung.
Bei dieser werden Kohlenwasserstoff-Verbindungen (CmHn-Verbindungen) nicht ausreichend getrennt und kondensieren wieder nach Abkühlung unter den Taupunkt als pechartiger Glanzrußbelag an den Wänden von Feuerstätte, Verbindungsstück und/oder Rauchfang.



Diese Verpechung entsteht um so rascher

  • je mehr flüchtige CmHn-Verbindungen im jeweiligen Brennstoff enthalten sind
    (z.B. Holz, Braunkohlenbriketts etc.)

  • je mehr die zur Verbrennung erforderliche Wärmemenge unterschritten wird
    (z.B. durch die nötige Verdampfung des im Brennstoff enthaltenen Wassers)

  • je größer die Abkühlung der Heiz- bzw. Rauchgase auf ihrem Weg durch die Feuerungsanlage ist (z.B. wassergekühlte Heizflächen in Heizkesseln, lange, schlecht wärmegedämmte Verbindungsstücke, nicht ausreichend wärmegedämmte Fänge durch kalte Räume u.s.w.)

  • je größer der Mangel an Luftsauerstoff bei der Flammverbrennung ist (z.B. zu kleinkörniger Brennstoff wie Sägespäne, schlechte Luftzuführung, fehlende Zweitluft [Sekundärluft], zu frühes Schließen der Verbrennungsluftklappen, verlegter Rost u.ä.)

  • je mehr eindringende Falschluft die Rauchgastemperatur unter den Taupunkt der jeweiligen CmHn Verbindungen absenkt.



Brandbekämpfung

Einen Rauchfangbrand nie mit Wasser löschen!

Die Sprengwirkung durch Volumensvergrößerung des verdampften Wassers steigt auf das 1700fache! Das Löschen eines Rußbrandes darf nur durch Ersticken (Schließen der Öffnungen, durch die Sauerstoff zutritt) erfolgen. Andere Brände in diesem Zusammenhang können mit Feuerlöschern bekämpft werden.



(c) by Rohowsky 2003  |  E-Mail: Info@Kaminkehrer.at  |  nach oben Top